"Ein Jahr nach dem Brexit: Update UKCA/CE-Kennzeichnung, Mitarbeiterentsendung" am 29.03.2022, 10:00 - 12:00 Uhr

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU stellte und stellt noch immer Unternehmen vor zahlreiche Herausforderungen. Auch ein Jahr nach dem Vollzug des Brexit bereiten die neuen Regelungen trotz des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vielen Unternehmen in der Praxis Schwierigkeiten.

Zwei Bereiche möchte die IHK Würzburg-Schweinfurt in einem Webinar am 29.03.2022 näher beleuchten.

1. UKCA/CE-Kennzeichnung
2. Mitarbeiterentsendung in das VK

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Ein Jahr nach dem Brexit: Update UKCA/CE-Kennzeichnung, Mitarbeiterentsendung

29. März 2022, 10:00 - 12:00 Uhr (MESZ)

IHK Würzburg-Schweinfurt

1. UKCA/CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung gilt unter bestimmten Voraussetzungen für einen Übergangszeitraum bis 1. Januar 2023 weiter. Kennzeichnungspflichtige Waren, die in Großbritannien (England, Wales und Schottland) in Verkehr gebracht werden, müssen aber künftig mit dem Label "UKCA" (United Kingdom Conformity Assessed) markiert werden. Das neue britische Label wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt und ersetzt im Vereinigten Königreich das CE-Kennzeichen. Ab 1. Januar 2023 wird für Marktzulassungen in Großbritannien nur noch das UKCA-Label akzeptiert. Eine UKCA-Kennzeichnung ist nur dann zulässig, wenn die Konformitätsbewertung auf der Basis britischer Produkt- und Kennzeichnungsvorschriften erfolgt.

2.Mitarbeiterentsendung in das VK
Bis zum Ende der Brexit-Übergangsphase (31. Dezember 2020) konnten Staatsangehörige von EU- oder EWR-Staaten und der Schweiz ohne Aufenthaltsgenehmigung, Visum oder Arbeitserlaubnis in das Vereinigte Königreich (VK) einreisen, um dort vorübergehend beruflich tätig zu werden. Diese Bedingungen haben sich jedoch mit dem Ende der Übergangsphase geändert. Sie werden nun teilweise durch das Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, kurz: TCA) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und teilweise durch britisches bzw. EU-Recht bestimmt. Dabei sind im TCA und Immigration Law teilweise widersprüchliche Regelungen zu finden. Generell werden folgende Kategorien von geschäftlichen Aufenthalten unterschieden:

  • Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende (Art. 142 TCA)
  • Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler (Art. 143 TCA)
  • Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende (Art. 141 TCA)

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